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   LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19   

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https://dejure.org/2019,63445
LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19 (https://dejure.org/2019,63445)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.11.2019 - L 19 R 25/19 (https://dejure.org/2019,63445)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. November 2019 - L 19 R 25/19 (https://dejure.org/2019,63445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rentenversicherung: Ermittlung des überwiegenden Familienunterhalts bei der großen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Bayern, 20.06.2013 - L 14 R 805/12
    Auszug aus LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
    Mit Schreiben vom 12.06.2018 an die Beklagte wies der Kammervorsitzende des SG auf ein Urteil des Bayer. Landesozialgerichts vom 20.06.2013 - L 14 R 805/12 - hin, das die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung stützen könnte.

    Letztendlich habe die Beklagte den Anspruch im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg - Az S 11 R 4027/11 und dem Verfahren vor dem BayLSG - Az L 14 R 805/12 -anerkannt.

    Die hiesige Konstellation sei identisch mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichtes vom 20.06.2013, L 14 R 805/12, zugrunde gelegen habe.

    Unterhaltsrechtlich hat die Versicherte deshalb im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand über die Deckung ihres persönlichen Pflegebedarfs durch Pflegesachleistungen hinaus kein weiteres, tatsächlich zufließendes Einkommen erzielt, das zur Deckung des gemeinsamen Familienunterhalts herangezogen werden könnte (so im Ergebnis auch Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az L 14 R 805/12, Rdnr 35 ff., 39, juris).

  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R

    Witwerrentenanspruch nach § 303 SGB VI - Berechnung des Familienunterhalts -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
    Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2017 Widerspruch ein und verwies auf das Urteil des BSG vom 16.03.2006, Az. B 4 RA 15/05 R.

    Die Beklagte hat zutreffend als maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand im Sinne des § 303 Satz 1 SGB VI das letzte Jahr vor dem Tod der Versicherten zugrunde gelegt, mithin den Zeitraum von Februar 2016 bis Januar 2017 (BSG, Urteil vom 16.03.2006 - B 4 RA 15/05 R - Rdnr 22, juris; Kreikebohm, a.a.O., § 303 SGB VI Rdnr 7 m.w.N.).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2006 (B 4 RA 15/05 R) zur Frage der Ermittlung des überwiegenden Familienunterhalts im Sinne des § 303 SGB VI grundlegend drei Prüfungsschritte beschrieben und darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sei, wenn die Beklagte lediglich die vorhandenen Einkünfte der Eheleute im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand gegenüberstelle.

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R

    Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe

    Auszug aus LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
    Eine Zahlung mit befreiender Wirkung könne nur bei Heimverträgen erfolgen, die eine Regelung enthielten, wonach die Heimbewohner vom Heimträger auf das gesamte Pflegeentgelt in Anspruch genommen werden könnten, also auch hinsichtlich des Leistungsanteils der Pflegekassen - zumindest subsidiär - (siehe auch BSG Urteil vom 01.09.2005, Az B 3 P 4/04 R, Rdnr 22, 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 3 R 69/10

    Witwerrente nach § 303 SGB VI - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 303 SGB VI können nicht gesehen werden, weil die Anwendung dieser Norm auf einer freiwilligen Erklärung der Ehegatten beruht (vgl. insoweit auch Kühn, in: Kreikebohm, a.a.O., § 303 SGB VI, Rdnr. 13 unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012, Az. L 3 R 69/10).
  • BSG, 27.04.1982 - 1 RJ 134/80

    Berechnung der Witwenrente; Dauerzustand; Familienunterhalt

    Auszug aus LSG Bayern, 13.11.2019 - L 19 R 25/19
    Nach Auffassung der Beklagten komme es hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, also auf die Beträge, die während des maßgeblichen Zeitraumes dem Familienunterhalt "tatsächlich" zur Verfügung gestanden hätten (so entsprechend BSG Urteil vom 27.04.1982 - SozR 2200 § 1266 Nr. 21).
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